Schließt ein Verbraucher einen Vertrag an der Haustür z.B. mit einem Staubsaugerverkäufer, kann er diesen innerhalb von 14 Tagen widerrufen. (§ 312g BGB). Hat der Verbraucher hingegen ausdrücklich verlangt, dass der Vertragspartner ihn besucht um beispielsweise die Heizung zu reparieren, steht dem Verbraucher kein Widerrufsrecht zu (§ 312g (2) Nr. 11). Der 312g BGB sieht weitere Ausnahmen vom Widerrufsrecht vor, grob lässt sich sagen, war das Geschäft überraschend für den Verbraucher, steht diesem ein Widerrufsrecht zu, bspw. wenn an der Haustür ein Zeitschriften-Abo verkauft wird.
Wird dem Kunden lediglich ein Probeexemplar oder eine Zeitung verkauft, steht dem Verbraucher aber kein Widerrufsrecht zu.
Beispiel: Verkauf der Bild am Sonntag an der Haustür. Vertrag ist gültig, Käufer kann nicht nach 14 Tagen widerrufen. Ein am gleichen Tag abgeschlossenes 2 Jahres Abo für die normale Bild, kann aber 14 Tage lang widerrufen werden.
Für Fernabsatzverträge (Kauf im Internet, Katalog, per Telefon) steht dem Käufer grds. ein Widerrufsrecht zu.
Form des Widerrufs
Die Rechtsgrundlage für den Widerruf bei Verbrauchsgüterkäufen steht im § 355 BGB.
- Erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer
- muss eindeutig formuliert sein, z.B. „hiermit widerrufe ich“
- braucht keine Begründung
- Absendung des Widerrufs innerhalb 14 Tage nach Vertragsabschluss
Wirkung des Widerrufs
Es gilt alles muss rückabgewickelt werden: Ware zurück an den Verkäufer — Geld zurück an den Käufer bzw. löschen der Forderung